Teil der Gerichtsbarkeit
Die dritte Gewalt in
unserem Staat - die Rechtsprechung - wird durch das
Bundesverfassungsgericht, die Bundesgerichte und durch die Gerichte der
Länder ausgeübt. Dabei ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgeteilt in
die (allgemeine) Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit
und die Finanzgerichtsbarkeit.
Die Finanzgerichtsbarkeit ist anders als die anderen Gerichtsbarkeiten nur zweistufig aufgebaut. Auf Landesebene gibt es daher keine zweite Instanz; die Finanzgerichte sind bereits obere Landesgerichte. Der BFH als Bundesgericht ist die Revisionsinstanz.
In Deutschland sind ca. 600 Berufsrichter an 18 Finanzgerichten tätig.
In
jedem Bundesland ist regelmäßig ein Finanzgericht eingerichtet.
Bayern hat in München und in Nürnberg zwei Finanzgerichte.
Rechtsschutz
Die Richter sind sachlich unabhängig und nur dem
Gesetz unterworfen. Sie sind kein "verlängerter Arm" der
Finanzverwaltung, sondern geben Rechtsschutz gegen staatliche Maßnahmen
(Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz). Nach dem Grundsatz „keine reformatio in
peius“ trifft das Gericht keine „verbösernden“ Entscheidungen, d.h. es
kann keine höhere Steuer als im angegriffenen Bescheid festsetzen. Die
Gewaltenteilung hat jedoch auch zur Folge, dass das Gericht nur die
Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung überprüfen kann und nicht
deren Zweckmäßigkeit. Insbesondere bei Ermessensentscheidungen, wie z.
B. dem Erlass von Steuern, kann es grundsätzlich nur kontrollieren, ob
die Behörde ihr Ermessen überschritten oder in fehlerhafter Weise ausgeübt hat.
Die Finanzgerichte in den einzelnen
Bundesländern entscheiden hauptsächlich über Klagen gegen Bescheide der
Finanzämter, der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und der
Zollbehörden. Als alleinige Tatsacheninstanz würdigt es die vorliegenden
Beweise und stellt den Sachverhalt fest, der der Besteuerung bzw. der Entscheidung über Kindergeld zugrunde
gelegt wird. Es legt das Gesetz aus und prüft, ob der Tatbestand von der
Regelung erfasst wird.
Das Finanzgericht ist außerdem für öffentlich-rechtliche und berufsrechtliche Streitigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetz zuständig.
Die Bestrafung wegen
Steuerdelikten wird von den Strafgerichten der "ordentlichen" Justiz
wahrgenommen und gehört nicht zu den Aufgaben des Finanzgerichts. Ein
Rechtsstreit mit der Stadt oder der Gemeinde z.B. über Grund- oder
Gewerbesteuer, ist vor dem Verwaltungsgericht auszutragen.
In Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen werden. Das Bundesverfassungsgericht ist keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz. Seine Zuständigkeit beschränkt sich vielmehr auf die Prüfung, ob die gerichtliche Entscheidung dem Verfassungsrecht entspricht.
Örtliche Zuständigkeit
Das
Finanzgericht Nürnberg ist zuständig für die Regierungsbezirke Ober-,
Unter- und Mittelfranken sowie der Oberpfalz. Damit entscheidet es über
Verfahren gegen Finanzbehörden (Finanzämter, Hauptzollämter,
Kirchensteuerämter), die ihren Sitz in diesen Regierungsbezirken haben.
In Verfahren gegen die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit kommt
es grundsätzlich auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der
Klägerin oder des Klägers in diesen Regierungsbezirken an. Soweit in
diesen Verfahren die Kläger ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland haben, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der
beklagten Behörde.
Das Finanzgericht München mit seinen Außensenaten in Augsburg ist örtlich zuständig für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben. In Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten erstreckt sich die Zuständigkeit des Finanzgerichts München auf ganz Bayern (Art. 1 Abs. 2 AGFGO).