Teil der Gerichtsbarkeit

 

Gerichtsbarkeit in Deutschland

Die dritte Gewalt in unserem Staat - die Rechtsprechung - wird durch das Bundesverfassungsgericht, die Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. Dabei ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgeteilt in die (allgemeine) Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. 

 

Die Finanzgerichtsbarkeit ist anders als die anderen Gerichtsbarkeiten nur zweistufig aufgebaut. Auf Landesebene gibt es daher keine zweite Instanz; die Finanzgerichte sind bereits obere Landesgerichte. Der BFH als Bundesgericht ist die Revisionsinstanz.


In Deutschland sind ca. 600 Berufsrichter an 18 Finanzgerichten tätig.


In jedem Bundesland ist regelmäßig ein Finanzgericht eingerichtet.

Bayern hat in München und in Nürnberg zwei Finanzgerichte.


Der Bundesfinanzhof ist bundesweit die Revisionsinstanz gegen Entscheidungen der Finanzgerichte. Er hat seinen Sitz in München.

 

Rechtsschutz

 

Die Richter sind sachlich unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie sind kein "verlängerter Arm" der Finanzverwaltung, sondern geben Rechtsschutz gegen staatliche Maßnahmen (Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz). Nach dem Grundsatz „keine reformatio in peius“ trifft das Gericht keine „verbösernden“ Entscheidungen, d.h. es kann keine höhere Steuer als im angegriffenen Bescheid festsetzen. Die Gewaltenteilung hat jedoch auch zur Folge, dass das Gericht nur die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung überprüfen kann und nicht deren Zweckmäßigkeit. Insbesondere bei Ermessensentscheidungen, wie z. B. dem Erlass von Steuern, kann es grundsätzlich nur kontrollieren, ob die Behörde ihr Ermessen überschritten oder in fehlerhafter Weise ausgeübt hat.

 

Die Finanzgerichte in den einzelnen Bundesländern entscheiden hauptsächlich über Klagen gegen Bescheide der Finanzämter, der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und der Zollbehörden. Als alleinige Tatsacheninstanz würdigt es die vorliegenden Beweise und stellt den Sachverhalt fest, der der Besteuerung bzw. der Entscheidung über Kindergeld zugrunde gelegt wird. Es legt das Gesetz aus und prüft, ob der Tatbestand von der Regelung erfasst wird.

 

Das Finanzgericht ist außerdem für öffentlich-rechtliche und berufsrechtliche Streitigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetz zuständig.

 

Die Bestrafung wegen Steuerdelikten wird von den Strafgerichten der "ordentlichen" Justiz wahrgenommen und gehört nicht zu den Aufgaben des Finanzgerichts. Ein Rechtsstreit mit der Stadt oder der Gemeinde z.B. über Grund- oder Gewerbesteuer, ist vor dem Verwaltungsgericht auszutragen.

 

In Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen werden. Das Bundesverfassungsgericht ist keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz. Seine Zuständigkeit beschränkt sich vielmehr auf die Prüfung, ob die gerichtliche Entscheidung dem Verfassungsrecht entspricht.

 

 

Örtliche Zuständigkeit


Das Finanzgericht Nürnberg ist zuständig für die Regierungsbezirke Ober-, Unter- und Mittelfranken sowie der Oberpfalz. Damit entscheidet es über Verfahren gegen Finanzbehörden (Finanzämter, Hauptzollämter, Kirchensteuerämter), die ihren Sitz in diesen Regierungsbezirken haben. In Verfahren gegen die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit kommt es grundsätzlich auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin oder des Klägers in diesen Regierungsbezirken an. Soweit in diesen Verfahren die Kläger ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der beklagten Behörde. 

 

Das Finanzgericht München mit seinen Außensenaten in Augsburg ist örtlich zuständig für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben. In Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten erstreckt sich die Zuständigkeit des Finanzgerichts München auf ganz Bayern (Art. 1 Abs. 2 AGFGO).