Teilnahme per Videokonferenz
Es besteht die Möglichkeit, auf Antrag oder von Amts wegen nach § 128a ZPO i.V.m § 155 Satz 1 FGO die Teilnahme an einem Erörterungstermin oder einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz zuzulassen. Der Antrag sollte rechtzeitig unter Angabe der Mailadresse und der Telefonnummer, unter der Sie währen der Videokonferenz erreichbar sind, gestellt werden, um im Vorfeld eine Testschaltung zu ermöglichen.
Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen über dieses Anliegen.
Aufzeichnungen der Videositzung sind unzulässig.
Technische Voraussetzungen und Test
Kommt es kurzfristig zu technischen Problemen, können diese über die ausgetauschten Telefonnummern kommuniziert werden.
Datenschutzrechtlicher Hinweis
Der virtuelle Sitzungssaal wird vom bayerischen IT-DLZ zur Verfügung gestellt und datenschutzkonform betrieben. Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).