Klage wird erhoben
Das Verfahren vor dem Finanzgericht wird durch die rechtzeitig übermittelte Klageschrift eingeleitet. Diese muss folgende Angaben enthalten
- wer ist der Kläger
- gegen welche Behörde (z.B. welches Finanzamt) wird geklagt
- was soll mit der Klage erreicht werden
- gegen welchen Bescheid wird geklagt
- welche Einspruchsentscheidung wird angegriffen
Die Klageschrift muss eigenhändig unterschrieben werden und zwar entweder von der Klägerin bzw. dem Kläger. Sofern ein Prozessbevollmächtigten bestellt ist (kein Vertretungszwang) muss dieser die vorgeschrieben Form wahren.
Wenn die Klage elektronisch erhoben wird, muss sie über einen sogenannten sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden oder das entsprechende Dokument/die Datei mit einer qualifiziert elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen werden, damit die Schriftlichkeit gewahrt ist.
In der Rechtsantragstelle vor Ort kann die Urkundsbeamtin bzw. der Urkundsbeamte des Finanzgerichts bei der Formulierung der Klage Hilfestellung leisten. Sie bzw. er kann auch Auskunft über die möglichen Gerichtskosten geben; eine Beratung über die Erfolgsaussichten der Klage darf sie bzw. er jedoch nicht geben.
Der Klage soll eine Kopie/Scan des angefochtenen Bescheids und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden, damit sich das Gericht möglichst frühzeitig ein Bild davon machen kann, um welche Punkte gestritten wird und welche richterliche Hinweise deshalb gegeben werden können.
Die Argumente werden ausgetauscht
Die Verfahren vor dem Finanzgericht sind kostenpflichtig.
Das Gericht bestätigt der Klägerin bzw. dem Kläger den Eingang der Klage, teilt das Aktenzeichen des Verfahrens mit und informiert die Gegenseite, also das Finanzamt, die Familienkasse oder das Hauptzollamt.
Mit der Eingangsbestätigung wird eine Kostenrechnung an die Klägerin bzw. den Kläger übermittelt, welche regelmäßig nur den Mindeststreitwert von 1.500 € zugrunde legt. Bei Annahme des Mindeststreitwertes sind vorläufig Gerichtsgebühren von 312 € zu bezahlen.
Sobald die Klage begründet wurde, wird die Gegenseite aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen (Klageerwiderung) und die Verwaltungsakten zu übersenden. Der gesamte Schriftverkehr in diesem Verfahren läuft nun über das Finanzgericht.
Steuerung durch die Berichterstatterin bzw. den Berichterstatter
Im Kalenderjahr 2020 wurden nur 25% der Klagen mit Urteil oder Gerichtsbescheid beendet. Weitere Zahlen
Obwohl das Gericht grundsätzlich in seiner Besetzung als Senat entscheidet, wird der Streitfall einer Richterin (Berichterstatterin) bzw. einem Richter (Berichterstatter) zugeteilt. Deren Aufgabe ist es nun, zu klären, um welche Punkte gestritten wird und alle entscheidungserheblichen Umstände zu ermitteln. Sie haben es in der Hand, ggf. Fristen mit ausschließender Wirkung für die Vorlage von Unterlagen oder Beweismittel zu setzen und richterliche Hinweise zu geben. Es liegt auch an ihnen, zu erkennen, wann die Beteiligten erschöpfend vorgetragen haben und alle entscheidungsrelevanten, verfügbaren Akten und Nachweise vorliegen, so dass das Verfahren in die Entscheidungsphase übergeleitet werden kann.
Im Rahmen eines Erörterungstermins können sie die Rechtslage mit den Kontrahenten besprechen und möglicherweise eine einvernehmliche Lösung erreichen. Andernfalls wird das Verfahren, wenn es an der Reihe ist, für eine Sitzung eingeplant. In geeigneten Fällen überträgt der Senat das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin bzw. auf den Berichterstatter als Einzelrichter. Sie sind dann nicht nur für Steuerung des Verfahrens, sondern auch für die Entscheidung alleine zuständig.
Akteneinsicht
Die Beteiligten haben das Recht, die von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte einzusehen. Soweit diese Akten elektronisch vorliegen, kommt die Einsicht in einem Akteneinsichtsportal oder die Übermittlung in elektronische Postfächer in Betracht.
Zu den aktuellen Möglichkeiten.