Sind die Argumente ausgetauscht und der Sachverhalt aufgeklärt, so tritt das Gericht in die Entscheidungsphase ein.


Vorbereitung der Entscheidung


Die Berichterstatterinnen und Berichterstatter erstellen aufgrund der Akten ein Gutachten, in dem sie den Sachverhalt und die Prozessgeschichte darstellen. Anhand der einschlägigen Normen und aufbereiteten Rechtsprechung und Literaturmeinungen fertigen sie einen Vorschlag, welche Entscheidungen in Betracht kommen.

Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende setzen die Sache auf die Tagesordnung einer der nächsten Sitzungstermine. Das Gericht lädt die Beteiligten und ggf. Zeugen.

Die Sitzungen finden regelmäßig an einem für jeden Senat festgelegten Wochentag statt. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich.

 

Mündliche Verhandlung, Beratung und Abstimmung

 

Vor den beiden Sitzungssälen im ersten Stock kann der Tagesordnung entnommen werden, um welche Uhrzeit welche Sache verhandelt wird.


Der Spruchkörper besteht i.d.R. aus drei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen bzw. Richtern. In vielen Verfahren ist auch eine Protokollführerin bzw. ein Protokollführer anwesend, die den Ablauf der Verhandlung dokumentieren.



Videokonferenz

Die mündliche Verhandlung kann auch mit einem oder allen Beteiligten per Videokonferenztechnik des Gerichts durchgeführt werden, wenn der Senat dies als ermessensgerecht ansieht. 


Weitere Informationen

In der mündlichen Verhandlung haben alle Beteiligten nach dem Sachvortrag der Berichterstatterin bzw. des Berichterstatters Gelegenheit, ihren Rechtsstandpunkt ausführlich darzulegen. Zeugen werden zu den Beweisthemen vernommen. Die Beteiligten haben das Recht, die Zeuginnen und Zeugen zu befragen. Häufig ergibt sich in der mündlichen Verhandlung auch einen Einigung der Steritparteien. Sodann schließen die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende die mündliche Verhandlung.


Es wird ein Protokoll gefertigt, welches den Beteiligten zugesendet wird.







Bekanntgabe der Entscheidungen


 

Nach der Beratung wird entweder ein Urteil verkündet oder es wird beschlossen, eine Entscheidung schriftlich zuzustellen. Von der zweiten Möglichkeit wird häufig Gebrauch gemacht, da im Steuerrecht oft Berechnungen erforderlich sind, um die genaue Höhe der Steuer im Urteil festzusetzen.


Zur Vereinfachung des Verfahrens kann die Entscheidung aber auch ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben oder eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid für sinnvoll erachtet wird. Mit Zustimmung der Beteiligten oder nach einem entsprechenden Beschluss des Senates kann auch die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter alleine - mit oder ohne mündliche Verhandlung - entscheiden.