Vorbemerkung


Jeder Bürger kann vor dem Finanzgericht sein Klage- oder Antragsverfahren selbst betreiben. Die folgenden Hinweise wenden sich in erster Linie an diese Personen und sollen Ihnen einen Überblick über den Prozess, die Entscheidungsmöglichkeiten und Kosten geben. Sie finden hier Antworten auf Fragen, die in der täglichen Praxis immer wieder an das Gericht herangetragen werden, und Hinweise, wie sie Schwierigkeiten während des Prozesses vermeiden.

 

Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass hierdurch keine rechtliche Beratung ersetzt werden kann und keine rechtsverbindlichen und erschöpfenden Auskünfte erteilt werden können.


Vorverfahren bei der Verwaltungsbehörde


Grundsätzlich kann das Finanzgericht erst angerufen werden, wenn der Verwaltungsbehörde zuvor Gelegenheit gegeben wurde, ihre Entscheidung in einem gesonderten Rechtsbehelfsverfahren noch einmal zu überprüfen. Erlässt daher z.B. das Finanzamt einen Steuerbescheid, so muss zunächst dagegen Einspruch eingelegt werden.

Bleibt das Finanzamt trotz des mit dem Einspruch vorgetragenen Argumente bei seiner Meinung, erlässt es eine Einspruchsentscheidung.


Elektronische Kommunikation

Nutzen Sie den Weg über die elektronische Poststelle des Gerichts. 

Weitere Informationen

Die Rechtsbehelfsbelehrung zur Einspruchsentscheidung sollte man genau durchlesen, da sich hieraus ergibt wo, wie und bis wann Klage erhoben werden muss. Besonders wichtig ist die Einhaltung der Klagefrist und der Schriftform. Bei elektronischer Kommunikation mit dem Finanzgericht müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden.






 

Einstweiliger Rechtschutz


In besonderen Eilverfahren kann das Gericht angerufen werden, um die Vollziehung von Verwaltungsakten vorübergehend auszusetzen (AdV-Verfahren) oder einen Rechtszustand vorläufig zu regeln (Einstweilige Anordnung).

Einstweiliger Rechtschutz

Aussetzung der Vollziehung

Voraussetzungen  FGO § 69


Einstweilige Anordnung

Voraussetzungen FGO § 114

Für diese Verfahren müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein. Ein AdV-Verfahren ist bei Gericht grundsätzlich nur zulässig, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entscheiden hat oder eine Vollstreckung droht.


Einstweilige Anordnungen brauchen insbesondere einen Anordnungsgrund, der eine dringende vorläufige Regelung notwendig macht.


Die Entscheidung ergeht in beiden Verfahrensarten summarisch, d.h. die Argumente beider Seiten werden grob abgewogen anhand der bei Gericht vorhandenen Beweismittel.